Da anstelle der Kollegialbehörde die Verfahrensleitung über die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) befunden hat, liegt eine fehlerhafte Spruchkörperbesetzung bzw. funktionelle Unzuständigkeit vor. Obwohl es sich angesichts des erwähnten (vgl. E. 4.1), auf der Internetseite des Bundesgerichts abrufbaren Entscheids in Fünferbesetzung dabei um einen offensichtlichen Mangel handelt, kann dieser nicht als derart schwer bezeichnet werden, als dass er die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen müsste.