8 4.4 Da anstelle der Kollegialbehörde die Verfahrensleitung über die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) befunden hat, liegt eine fehlerhafte Spruchkörperbesetzung bzw. funktionelle Unzuständigkeit vor.