Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte daher die Kollegialbehörde und nicht die Verfahrensleitung über die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der bevorstehenden Verhandlung entscheiden müssen. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen).