Die dort angefochtene Verfügung hob es indes aus materiellen Gründen teilweise auf. 4.2 Wie erwähnt (E. 1.1) ist das vorliegende Verfahren (PEN 24 273) vor einem Kollegialgericht in Dreierbesetzung hängig (vgl. Akten PEN 24 273, pag. 416). Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte daher die Kollegialbehörde und nicht die Verfahrensleitung über die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der bevorstehenden Verhandlung entscheiden müssen.