4. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die angefochtene Verfügung durch den richtigen Spruchkörper erlassen wurde. 4.1 In einem Fall, in dem die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Vorfeld der Verhandlung dem Antrag der Privatkläger auf vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO stattgab, hielt das Bundesgericht fest, dass die Kompetenz für den Ausschluss der Öffentlichkeit beim Gericht und nicht bei der Verfahrensleitung liege.