KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss. Bern 2018, S. 133, wonach ein Ausschluss aller Journalistinnen und Journalisten, also auch akkreditierter Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter, zum Schutz von Verfahrensparteien von vornherein nur in absoluten Ausnahmefällen verhältnismässig sein könne). Nach der Rechtsprechung geniessen die Interessen der betroffenen Personen, namentlich an der Wahrung des Privatlebens und der psychischen Unversehrtheit, grundsätzlich einen erhöhten Schutz (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO, Art.