Die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter muss verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich sein (Urteile des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 2.2; 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.2; vgl. auch SANTSCHI KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss.