Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen, da den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (zum Ganzen: BGE 143 I 194 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern.