6 129 III 529 E. 3.2; mit Hinweisen). Mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter von der Gerichtsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit tangiert. Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art.