Eine wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsgebots ist daher der Schutz der beschuldigten Personen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten soll ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums und insbesondere durch das wachsame Auge der Medien eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen. Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit.