3. 3.1 Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, öffentlich sind. Die Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren.