Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr durch den bloss teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit eine dauerhafte Sekundärviktimisierung im Privat-, Berufs- und Sportleben droht. Mit anderen Worten kann die in der angefochtenen Verfügung getroffene Entscheidung zu einer Persönlichkeitsverletzung beim Opfer führen. Dabei handelt es sich um einen konkreten rechtlichen Nachteil, der durch einen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 1.3.3, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wurde).