Die Beschwerdeführerin gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Mit Beschwerde vom 4. September 2024 ficht sie Ziff. 6 der Verfügung vom 22. August 2025 des Regionalgerichts an, soweit Publikum und Presse lediglich für ihre Befragung ausgeschlossen wurden. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr durch den bloss teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit eine dauerhafte Sekundärviktimisierung im Privat-, Berufs- und Sportleben droht.