Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).