4 im Gesuch vom 2. Mai 2025 sowie in den Stellungnahmen vom 18. Juli 2025 und 18. August 2025 verwiesen. Mit Verfügung vom 23. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und Schlussbemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Darüber hinaus trat die Beschwerdekammer auf den Sistierungsantrag (inkl. Eventualantrag) der Beschwerdeführerin (Ziff. 5 der Anträge in der Beschwerde vom 4. September 2025) nicht