Betreffend den Sistierungsantrag verwies es auf die Verfügung vom 5. September 2025, womit der Sistierungsantrag zwar abgewiesen, aber verfügt worden war, dass die Verhandlung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids zur Frage der Öffentlichkeit nicht auf den öffentlichen Verhandlungslisten des Regionalgerichts aufgeführt wird. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 teilte am 18. September 2025 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 2 gab mit Eingabe vom 22. September 2025 bekannt, dass sich ihre Mandantin den Ausführungen in der Beschwerde anschliesse und um Gutheis- s-ung der Beschwerde ersuche.