Am 11. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem machte sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass Sistierungsanträge grundsätzlich bei der jeweiligen Verfahrensleitung, vorliegend bei der Verfahrensleitung des Regionalgerichts, zu stellen sind und behielt sich vor, nach durchgeführtem Schriftenwechsel nicht auf den Sistierungsantrag einzutreten. Am 15. September 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.