Das Regionalgericht sei anzuweisen, bei der Orientierung der Öffentlichkeit im Bedarfsfalle (Art. 70 Abs. 4 StPO) das Rubrum, das Dispositiv sowie auch die Begründung so weit wie möglich zu anonymisieren und auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht zu hinterlegen sowie sämtliche Hinweise zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betreffen. Dies sind namentlich Hinweise auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwangerschaft bzw. den Schwangerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Verbindung zwischen dem Opfer und Frau C.________, den I.________ (Sport), den J.________