sowie über die Eigenschaft des Beschuldigten, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei. 3. Das Regionalgericht sei anzuweisen, bei der Orientierung der Öffentlichkeit im Bedarfsfalle (Art. 70 Abs. 4 StPO) das Rubrum, das Dispositiv sowie auch die Begründung so weit wie möglich zu anonymisieren und auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht zu hinterlegen sowie sämtliche Hinweise zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betreffen.