identifizierende Merkmale des Opfers nicht publizieren zu dürfen, kombiniert mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall der Zutritt zur Verhandlung zu gestatten und die Medienschaffenden seien in diesem Fall bereits vor Gewährung der Einsicht in die Akten und vor Verhandlungsbeginn mit den Auflagen zum Schutz der Anonymität des Opfers zu konfrontieren, wird insofern gutgeheissen, als allfällig anwesenden Pressevertretern eingangs der Hauptverhandlung die Bestimmungen von Art. 19 IR ZSG (BSG 162.13) in Erinnerung gerufen werden. Soweit weitergehend wird der Eventualantrag abgewiesen.