5. Der Antrag von Rechtsanwältin D.________ namens von C.________, es seien das Publikum und die Presse von der Hauptverhandlung vom 21./22. Oktober 2025 und von der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2025 auszuschliessen, wird insoweit gutgeheissen, als das Publikum und die Presse während der Einvernahme von E.________ ausgeschlossen wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. Der Antrag/das Ersuchen von Rechtsanwältin D.________, die Anklageschrift sei im Vorfeld der Verhandlung der Presse nicht zur Verfügung zu stellen, wird gutgeheissen.