_, gab mit Eingabe vom 29. Juli 2025 bekannt, dass er insoweit keinerlei Einwände habe. Der zuständige Staatsanwalt beantragte, der Eventualantrag der Beschwerdeführerin sei ad maiore minus gutzuheissen und die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von der Befragung der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Weitergehend seien die Gesuche um gänzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit abzuweisen. 1.2 Am 22. August 2025 verfügte die Verfahrensleitung des Regionalgerichts unter anderem was folgt: [Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs]