identifizierende Merkmale des Opfers nicht publizieren zu dürfen, kombiniert mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, der Zutritt zur Verhandlung zu gestatten. Die Medienschaffenden seien in diesem Fall bereits vor Gewährung der Einsicht in die Akten und vor Verhandlungsbeginn mit den Auflagen zum Schutz der Anonymität des Opfers zu konfrontieren.