Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 436 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Ausschluss der Öffentlichkeit Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mit- telland vom 22. August 2025 (PEN 24 273) Erwägungen: 1. 1.1 Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, Ge- richtspräsident G.________ (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz), ist ein Straf- verfahren (PEN 24 273) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), und gegen C.________ (nachfol- gend: Beschuldigte 2; mit dem Beschuldigten 1 zusammen: die Beschuldigten) we- gen Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern und Verletzung der Für- sorge- und Erziehungspflichten, mehrfach begangen zum Nachteil der Tochter der Beschwerdeführerin, hängig. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 stellte die Beschwerde- führerin, damals noch vertreten durch die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin H.________, in Hinblick auf die Hauptverhandlung folgende Anträge: 1. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung und zum Schutz des Privatlebens und der Intims- phäre des Opfers sei die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung auszuschlies- sen. 2. Eventualiter sei akkreditierten Medienschaffenden unter der Auflage, die Identität resp. identifizie- rende Merkmale des Opfers nicht publizieren zu dürfen, kombiniert mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, der Zutritt zur Verhandlung zu gestatten. Die Medienschaf- fenden seien in diesem Fall bereits vor Gewährung der Einsicht in die Akten und vor Verhandlungs- beginn mit den Auflagen zum Schutz der Anonymität des Opfers zu konfrontieren. Auch die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, er- suchte am 2. Mai 2025 um Ausschluss des Publikums und der Presse von der Haupt- verhandlung und der Urteilseröffnung (vgl. dazu auch die Eingaben vom 18. Juli 2025 und vom 18. August 2025). Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, gab mit Eingabe vom 29. Juli 2025 bekannt, dass er insoweit kei- nerlei Einwände habe. Der zuständige Staatsanwalt beantragte, der Eventualantrag der Beschwerdeführerin sei ad maiore minus gutzuheissen und die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von der Befragung der Beschwerdeführerin auszuschlies- sen. Weitergehend seien die Gesuche um gänzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit abzuweisen. 1.2 Am 22. August 2025 verfügte die Verfahrensleitung des Regionalgerichts unter an- derem was folgt: [Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs] 5. Der Antrag von Rechtsanwältin D.________ namens von C.________, es seien das Publikum und die Presse von der Hauptverhandlung vom 21./22. Oktober 2025 und von der Urteilseröffnung vom 27. Oktober 2025 auszuschliessen, wird insoweit gutgeheissen, als das Publikum und die Presse während der Einvernahme von E.________ ausgeschlossen wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. Der Antrag/das Ersuchen von Rechtsanwältin D.________, die Anklageschrift sei im Vorfeld der Verhandlung der Presse nicht zur Verfügung zu stellen, wird gutgeheissen. 6. Der Antrag von Rechtsanwältin H.________ namens von E.________, es sei die Öffentlichkeit (Pu- blikum und Presse) von der Verhandlung auszuschliessen, wird insofern gutgeheissen, als das Pu- 2 blikum und die Presse während der Einvernahme ihrer Mandantin E.________ ausgeschlossen wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. Der Eventualantrag von Rechtsanwältin H.________, es sei den akkreditierten Medienschaffenden unter der Auflage, die Identität resp. identifizierende Merkmale des Opfers nicht publizieren zu dür- fen, kombiniert mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall der Zutritt zur Ver- handlung zu gestatten und die Medienschaffenden seien in diesem Fall bereits vor Gewährung der Einsicht in die Akten und vor Verhandlungsbeginn mit den Auflagen zum Schutz der Anonymität des Opfers zu konfrontieren, wird insofern gutgeheissen, als allfällig anwesenden Pressevertretern ein- gangs der Hauptverhandlung die Bestimmungen von Art. 19 IR ZSG (BSG 162.13) in Erinnerung gerufen werden. Soweit weitergehend wird der Eventualantrag abgewiesen. Der Antrag von Rechtsanwältin H.________ auf eine Konfrontationsvermeidung zwischen dem Be- schuldigten und E.________ wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird die Befragung von E.________ mittels audiovisueller Anlage vom Nebenraum aus verfolgen. Nach ihrer Einvernahme wird E.________ von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. [Ziffern 7 und 8 des Dispositivs] 1.3 Am 4. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin, neu privat vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und bean- tragte, was folgt: 1. Ziffer 6 der Verfügung vom 22. August 2025 des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben, soweit die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) nur für die Einvernahme von Frau E.________ aus- geschlossen worden ist. 2. Die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei von der gesamten Verhandlung inkl. Urteilseröffnung auszuschliessen. Eventualiter: Das Publikum sei von der gesamten Verhandlung auszuschliessen und die Presse sei einzig zur mündlichen Urteilseröffnung zuzulassen, wobei die akkreditierten Medienschaffenden un- ter Strafandrohung von Art. 292 im Widerhandlungsfall zu verpflichten sind, Frau E.________ vollständige Anonymität zu gewähren und damit auch sämtliche Hinweise in ihrer Berichterstattung zu unterlassen, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betref- fen. Dies sind namentlich Hinweise auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwanger- schaft bzw. den Schwangerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Verbindung zwischen dem Opfer und Frau C.________, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), die O.________ allgemein, die politische Funktion von Frau C.________ sowie über die Eigenschaft des Beschuldigten, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei. Subeventualiter: Das Publikum sei von der gesamten Verhandlung auszuschliessen und die Presse sei einzig zur mündlichen Urteilseröffnung zuzulassen. Sub-Subeventualiter: Das Regionalgericht sei anzuweisen, akkreditierte Medienschaffende unter Strafandrohung von Art. 292 im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Frau E.________ vollständige Anonymität zu gewähren und damit auch sämtliche Hinweise in ihrer Berichterstattung zu unterlas- sen, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betreffen. Dies sind namentlich Hinweise auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwangerschaft bzw. den Schwangerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Verbindung zwischen dem Opfer und Frau C.________, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), 3 die O.________ allgemein, die politische Funktion von Frau C.________ sowie über die Eigenschaft des Beschuldigten, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei. 3. Das Regionalgericht sei anzuweisen, bei der Orientierung der Öffentlichkeit im Bedarfsfalle (Art. 70 Abs. 4 StPO) das Rubrum, das Dispositiv sowie auch die Begründung so weit wie möglich zu an- onymisieren und auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht zu hinterlegen sowie sämtliche Hinweise zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zulassen und das Sexualleben betreffen. Dies sind namentlich Hinweise auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwangerschaft bzw. den Schwangerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Ver- bindung zwischen dem Opfer und Frau C.________, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), die O.________ allgemein, die politische Funktion von Frau C.________ sowie über die Eigenschaft des Beschuldigten, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei. 4. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sei anzuweisen, die Nennung des Namens L.________ (Familienname von C und E) i.S.v. Art. 19 IR ZSG nicht freizugeben. Das Regionalgericht sei anzuweisen, das Verfahren PEN 24 273 zu sistieren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit. Eventualiter: Das Regionalgericht sei anzuweisen, das Verfahren PEN 24 273 zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheides der Beschwerdekammer betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit. 5. Der vorliegende Beschwerdeentscheid sei nicht öffentlich zu publizieren. Eventualiter: Im Fall der Publikation des Entscheides über die vorliegende Beschwerde seien jed- welche Hinweise auf die Person des Opfers und dessen Sexualleben, namentlich Hinweise auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwangerschaft bzw. den Schwangerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Verbindung zwischen dem Opfer und Frau C.________, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), die O.________ allgemein, die politische Funktion von Frau C.________ sowie über die Eigenschaft des Beschuldigten, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei, zu anonymisieren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 11. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem machte sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass Sistierungsanträge grundsätzlich bei der jeweiligen Verfahrensleitung, vorliegend bei der Verfahrenslei- tung des Regionalgerichts, zu stellen sind und behielt sich vor, nach durchgeführtem Schriftenwechsel nicht auf den Sistierungsantrag einzutreten. Am 15. September 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzich- tet wird. Auch das Regionalgericht verzichtete mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Stellungnahme. Betreffend den Sistierungsantrag verwies es auf die Verfügung vom 5. September 2025, womit der Sistierungsantrag zwar abgewiesen, aber verfügt worden war, dass die Verhandlung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids zur Frage der Öf- fentlichkeit nicht auf den öffentlichen Verhandlungslisten des Regionalgerichts auf- geführt wird. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 teilte am 18. September 2025 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 2 gab mit Eingabe vom 22. September 2025 bekannt, dass sich ihre Mandantin den Ausführungen in der Beschwerde anschliesse und um Gutheis- s-ung der Beschwerde ersuche. Darüber hinaus wurde auf die eigenen Vorbringen 4 im Gesuch vom 2. Mai 2025 sowie in den Stellungnahmen vom 18. Juli 2025 und 18. August 2025 verwiesen. Mit Verfügung vom 23. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und Schlussbe- merkungen unverzüglich einzureichen seien. Darüber hinaus trat die Beschwerde- kammer auf den Sistierungsantrag (inkl. Eventualantrag) der Beschwerdeführerin (Ziff. 5 der Anträge in der Beschwerde vom 4. September 2025) nicht ein. Am 2. Ok- tober reichte Rechtsanwalt F.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endent- scheid angefochten werden. Dabei geht es nach der Rechtsprechung um alle Ent- scheide, die sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundesge- richts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1). Nicht wieder gutzumachend bedeu- tet, dass der Nachteil auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen En- dentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.3 E. 1.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Mit Beschwerde vom 4. September 2024 ficht sie Ziff. 6 der Verfügung vom 22. August 2025 des Regionalgerichts an, soweit Publikum und Presse lediglich für ihre Befragung ausgeschlossen wurden. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihr durch den bloss teil- weisen Ausschluss der Öffentlichkeit eine dauerhafte Sekundärviktimisierung im Privat-, Berufs- und Sportleben droht. Mit anderen Worten kann die in der angefoch- tenen Verfügung getroffene Entscheidung zu einer Persönlichkeitsverletzung beim Opfer führen. Dabei handelt es sich um einen konkreten rechtlichen Nachteil, der durch einen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (offen- gelassen im Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 1.3.3, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wurde). 5 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 des Interna- tionalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) vor- gesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, wonach Gerichtsverhandlung und Urteils- verkündung, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, öffentlich sind. Die Justizöf- fentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtli- cher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und ge- setzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffent- lichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transpa- renz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Ge- richtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demo- kratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Pro- zessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaat- lich fragwürdig geführt (BGE 147 I 463 E. 3.1.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Ver- fahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt. Eine wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsgebots ist daher der Schutz der beschuldigten Personen. Unter rechtsstaatlichen Gesichts- punkten soll ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums und insbeson- dere durch das wachsame Auge der Medien eine korrekte und gesetzmässige Be- handlung zukommen. Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit. Sie soll die Richterinnen und Richter zu einer verantwortungsvollen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und sie zu rechtmäs- sigen und sachgerechten Entscheidungen bewegen (zum Ganzen: BGE 143 I 194 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffent- lichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechts- wirklichkeit orientieren (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 141 I 211 E. 3.3.1.1; 6 129 III 529 E. 3.2; mit Hinweisen). Mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichts- berichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter von der Gerichtsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit tangiert. Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen, da den Pressever- tretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröff- nung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlich- keit zugänglich zu machen (zum Ganzen: BGE 143 I 194 E. 3.1 mit zahlreichen Hin- weisen). 3.3 Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsver- handlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichts- berichterstatter sowie weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, un- ter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Art. 70 Abs. 3 StPO). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Ver- fahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO). Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss gilt es zu beachten, dass die Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungs- rechtliche Regel und der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Aus- schluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsbericht- erstatter muss verhältnismässig, das heisst geeignet und erforderlich sein (Urteile des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 2.2; 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.2; vgl. auch SANTSCHI KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, Diss. Bern 2018, S. 133, wonach ein Ausschluss aller Journalistinnen und Journalisten, also auch akkreditierter Gerichtsberichterstatterin- nen und Gerichtsberichterstatter, zum Schutz von Verfahrensparteien von vornher- ein nur in absoluten Ausnahmefällen verhältnismässig sein könne). Nach der Rechtsprechung geniessen die Interessen der betroffenen Personen, na- mentlich an der Wahrung des Privatlebens und der psychischen Unversehrtheit, grundsätzlich einen erhöhten Schutz (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Nach Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II können diese schutzwürdigen Interessen nicht nur einen Eingriff in die Medienfreiheit, sondern grundsätzlich auch eine Einschrän- kung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit rechtfertigen (Urteil des Bundesge- richts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.1; vgl. auch SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 132). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes als angezeigt erscheinen, insbesondere wenn sich we- niger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen und an der Ge- richtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und 7 potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Dies trifft beispielsweise bei direkten Op- fern von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen. Letztlich ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu be- urteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt. Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung des Justizöffentlich- keitsgebots auf Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt, welche den Kern des Privat- lebens und intime Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubrei- ten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (BGE 143 194 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 2.3). 4. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die angefochtene Verfügung durch den richtigen Spruchkörper erlassen wurde. 4.1 In einem Fall, in dem die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Vorfeld der Verhandlung dem Antrag der Privatkläger auf vollständigen Ausschluss der Öffent- lichkeit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO stattgab, hielt das Bundesgericht fest, dass die Kompetenz für den Ausschluss der Öffentlichkeit beim Gericht und nicht bei der Verfahrensleitung liege. Begründet wurde dies ohne vertiefte argumentative Aus- einandersetzung in der Sache mit dem hohen Stellenwert der Justizöffentlichkeit (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; auch zum Nachfolgenden). Zu den Rechtsfolgen der nach dortiger Meinung fehlerhaften Spruchkörperbesetzung äusserte sich das Bundesgericht nicht. Die dort angefoch- tene Verfügung hob es indes aus materiellen Gründen teilweise auf. 4.2 Wie erwähnt (E. 1.1) ist das vorliegende Verfahren (PEN 24 273) vor einem Kollegial- gericht in Dreierbesetzung hängig (vgl. Akten PEN 24 273, pag. 416). Unter Berück- sichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte daher die Kolle- gialbehörde und nicht die Verfahrensleitung über die Anträge der Beschwerdeführe- rin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der bevorstehenden Verhandlung entscheiden müssen. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte amtliche Verfahrens- handlungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nicht- anfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgericht 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 8 4.4 Da anstelle der Kollegialbehörde die Verfahrensleitung über die Anträge der Be- schwerdeführerin und der Beschuldigten 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Publi- kum und Presse) befunden hat, liegt eine fehlerhafte Spruchkörperbesetzung bzw. funktionelle Unzuständigkeit vor. Obwohl es sich angesichts des erwähnten (vgl. E. 4.1), auf der Internetseite des Bundesgerichts abrufbaren Entscheids in Fünfer- besetzung dabei um einen offensichtlichen Mangel handelt, kann dieser nicht als derart schwer bezeichnet werden, als dass er die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen müsste. So wurde die Verfügung vom 22. August 2025 immerhin durch die Verfahrensleitung gefällt, welche gemäss Art. 330 Abs. 1 StPO die notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung trifft. Zudem würde bei dieser Ausganglage die Rechtssicherheit für den Fortgang des Verfahrens bei fehlender Anfechtung durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet. Die Verfügung ist daher nicht nichtig, sondern anfechtbar. 5. 5.1 Gegenstand des Prozesses, dessen Öffentlichkeit in Frage steht, ist gemäss Ankla- geschrift die mutmassliche sexuelle Beziehung zwischen der minderjährigen Be- schwerdeführerin und ihrem erwachsenen K.________ (Trainer), welche ihre Mutter nicht unterbunden haben soll (Akten PEN 24 273, pag. 364-372). Zu Recht unbe- stritten ist, dass der Verhandlungsgegenstand die Privat- und Intimsphäre der Be- schwerdeführerin tangiert. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass das Gericht zur Klärung des Sachverhalts nicht umhinkommen wird, intime De- tails zu thematisieren. Wie in der Beschwerde vorgebracht, wird dabei unter anderem zu erörtern sein, ob und allenfalls wie und wie oft der Beschuldigte 1 und die Be- schwerdeführerin sich geküsst haben (vgl. Ziff. I.A.1.a der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 365]), ob und allenfalls wie oft die Beschwerdeführerin den Beschuldig- ten 1 oral befriedigt hat (vgl. Ziff. I.A.l.b der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 365]), ob und allenfalls wie oft der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin oral befriedigt hat (vgl. Ziff. I.A.1.c der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]), ob und allenfalls wie oft der Beschuldigte vaginal in die Beschwerdeführerin eingedrun- gen ist oder dies versucht hat (vgl. Ziff. I.A.1.d und e der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]), ob Kondome verwendet wurden und wie es zur Schwangerschaft gekommen ist (vgl. Ziff. I.A.1.d und e der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]) und was die Beschuldigte 2 darüber wusste und wie sie sich dabei verhielt (vgl. I.B.1 und I.B.2 der Anklageschrift [Akten PEN 24 273, pag. 366]). Sodann er- scheint es angesichts des in der Anklageschrift formulierten Sachverhalts nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin befürchtet, dass nicht nur die angebliche se- xuelle Beziehung mit ihrem ehemaligen Trainer und ihre mutmasslichen Sexprakti- ken, sondern auch ihr Schwangerschaftsabbruch zur Sprache kommen werden. Da- bei sowie bei den damit verbundenen Komplikationen handelt es sich um höchstper- sönliche Details. Weil die Beschwerdeführerin nebst dem Beschuldigten 1 auch ihrer Mutter prozessual gegenübersteht, weist der zu beurteilende Fall zusätzlich eine massgebliche innerfamiliäre Komponente auf. Da der Prozessgegenstand neben dem Sexualleben der Beschwerdeführerin auch ihr Familienleben, ihre Freizeit, ihre Sportaktivtäten sowie ihre Zukunftsgestaltung betrifft, wird in der Beschwerde zu 9 Recht darauf hingewiesen, dass ihre Schutzanliegen besonders stark zu gewichten sind (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). 5.2 Soweit vorgebracht wird, die Beschuldigten hätten klar festgehalten, dass sie auf den Anspruch auf Transparenz und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die An- wesenheit von Medienschaffenden verzichteten, womit ihre Interessen bei der vor- zunehmenden Interessenabwägung in die gleiche Waagschale wie die der Be- schwerdeführerin zu werfen seien, mag dies im Grunde zutreffen. Zu beachten gilt es jedoch, dass der Schutz der beschuldigten Personen zwar eine wichtige, aber nicht die einzige Funktion des Öffentlichkeitsgebots darstellt. Vielmehr erlaubt das Prinzip der Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Personen einen Ein- blick in die Rechtspflege und dient so der Nachvollziehbarkeit und Transparenz von Gerichtsverfahren (siehe dazu E. 3.1 und 3.2). In Anbetracht der gravierenden Vor- würfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (Beschuldigter 1) bzw. der Gehilfen- schaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Beschuldigte 2) besteht im vorliegenden Fall ein erhöhtes öf- fentliches Interesse am korrekten Ablauf des Strafverfahrens, der Transparenz der Rechtsprechung und der Nachvollziehbarkeit des gefällten Entscheids. Weiter ist mit dem Beschuldigten 1 eine Person angeklagt, bei der aufgrund der beruflichen Tätig- keit und angesichts der erhobenen Vorwürfe ein grosses öffentliches Interesse an einer öffentlichen Verhandlung besteht. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Mutter des Opfers. Obschon der gegenüber der Beschuldig- ten 2 erhobene Vorwurf keine Verfehlung im Amt betrifft, ist mit der Staatsanwalt- schaft in Erwägung zu ziehen, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, wie sich Politikerinnen oder hohe Beamte in verantwortungs- vollen Positionen bei heiklen zwischenmenschlichen Beziehungen verhalten. Die Schutzanliegen der Beschwerdeführerin vermögen daher keinen vollständigen Aus- schluss der Öffentlichkeit und der Medien zu rechtfertigen. Soweit die Vorinstanz erwägt, dass sich die Belastung der Beschwerdeführerin und ein gewisses Risiko der Publizität vorrangig daraus ergäben, dass das mutmassliche Verhältnis der da- mals minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrem erwachsenen K.________ zu- mindest in «M.________ (einschlägigen Kreisen)» bereits thematisiert worden sei, was oberinstanzlich bestritten wird, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführerin im Falle der Bekanntgabe des Sachverhalts oder gar ihrer Identität ge- genüber der Öffentlichkeit auch in anderen wichtigen Lebensbereichen (z.B. Privat- und Berufsleben) eine Sekundärviktimisierung drohen würde. Da die Schutzanliegen der Beschwerdeführerin auch so noch stark zu gewichten sind, wird nachstehend geprüft, ob die Öffentlichkeit der bevorstehenden Hauptverhandlung weiter einzu- schränken ist. 5.3 5.3.1 Betreffend den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Zuschauerinnen und Zuschauer – mit Aus- nahme der akkreditierten Medienschaffenden (dazu sogleich E. 5.3.2) – von der Hauptverhandlung verhältnismässig erscheint. Obschon angesichts des Umstands, dass die N.________ (Funktion) des J.________ den Beschuldigten 1 anzeigte, nachdem sie von Personen aus dem Um- 10 feld der Beschwerdeführerin über deren mutmassliches intimes Verhältnis mit dem Beschuldigten 1 orientiert worden war (Akten PEN 24 273, pag. 13), davon ausge- gangen werden muss, dass der Gegenstand des Strafverfahrens in «M.________ (einschlägigen Kreisen)» bekannt ist, liegt es auf der Hand, dass mit dem Ausschluss der Zuschauerinnen und Zuschauern vermieden werden kann, dass die breite Öf- fentlichkeit von der Identität der Verfahrensbeteiligten und den intimen und höchst- persönlichen Details des Prozesses Kenntnis erlangt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Anzeigeerstattung vor knapp zweieinhalb Jahren erfolgt ist und allfällige Gerüchte im einschlägigen Kreis zwischenzeitlich in den Hintergrund geraten sein könnten. Der Ausschluss des Publikums bzw. der Zuschauerinnen und Zuschauer mit Ausnahme akkreditierter Medienschaffender von der Hauptverhandlung erweist sich mithin als zur Wahrung der Schutzanliegen der Beschwerdeführerin geeignet. Auch die Erforderlichkeit eines solchen teilweisen Ausschlusses der Öffentlichkeit ist vorliegend zu bejahen. Selbst wenn eine Teilnehmendenliste geführt und die Teil- nehmenden unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Geheimhaltung verpflichtet würden, könnte nicht hinreichend sichergestellt werden, dass intime und höchstpersönliche Informationen, darunter auch der Schwangerschaftsabbruch, nicht doch an die breite Öffentlichkeit gelangen und sich die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in anderen Lebensbereichen als dem Sport damit konfrontiert sähe. Dies, weil mut- masslich nicht rekonstruiert werden könnte, wann und durch wen allfällige Informati- onen an die Öffentlichkeit gelangten, sodass die Strafandrohung im Widerhand- lungsfall mutmasslich nicht durchgesetzt werden könnte. Würden die Zuschauerin- nen und Zuschauer lediglich von der Befragung der Beschwerdeführerin ausge- schlossen, könnte so zwar deren unmittelbare Belastung während der Einvernahme selbst reduziert werden, nicht aber das Risiko einer späteren Sekundärviktimisierung in zentralen Lebensbereichen. So werden anlässlich der Hauptverhandlung nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch die beiden Beschuldigten zu befragen sein, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit neben dem Sexualleben der Beschwer- deführerin mitunter auch innerfamiliäre Themen sowie ihre Zukunftsgestaltung zur Sprache kommen werden, zumal diese Teil des festzustellenden Sachverhalts sind. Zu erwarten ist, dass diese persönlichen, intimen und familiären Details auch – zu- mindest teilweise – in die Plädoyers der jeweiligen Rechtsvertretungen und schliess- lich in die mündliche Urteilsbegründung einfliessen. Auch wenn dem Gericht insbe- sondere im Rahmen der Begründung ein gewisser Spielraum verbleibt, liesse sich eine spätere Sekundärviktimisierung angesichts des in der Anklageschrift umschrie- benen Sachverhalts im vorliegenden Fall kaum vermeiden, wenn die Hauptverhand- lung und die Urteilseröffnung komplett publikumsöffentlich durchgeführt würden. Wie erwähnt (E. 3.2), kann die Kontrolle durch die Öffentlichkeit jedoch durch die Brückenfunktion der Medien gewährleistet werden. Anders als gewöhnliche Zu- schauerinnen und Zuschauerinnen sind akkreditierte Medienschaffend zur Verhand- lung zuzulassen. Journalistinnen und Journalisten haben in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu wahren, andernfalls ihnen nebst zivil- rechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) auch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines Ehrverletzungsde- likts gemäss Art. 173 ff. ZGB drohen könnte. Zudem werden Medienschaffende 11 gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. dazu die Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Pressrats, Ziff. 7, ins- besondere Ziff. 7.8, abrufbar unter http://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/ [zuletzt besucht am 2. Oktober 2025]). Akkreditierte Medienschaffende treffen zu- sätzlich die in Art. 19 IR ZSG statuierten Pflichten. So hat, wer über die Rechtspre- chung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstattet, auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen (Art. 19 Abs. 1 IR ZSG). Namen dürfen nur genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind (Art. 19 Abs. 2 IR ZSG). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 IR ZSG sieht sodann vor, dass akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, verwarnt werden können. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Darüber hin- aus erweist es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig, die für die Teilnahme an einer Verhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO festge- setzten Auflagen mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (BGE 147 IV 145 E. 2.2 und Regeste [= Pra 110 2021 Nr. 81] mit Hinweisen; so auch SAXER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 70 StPO mit Hinweis). Nach dem Gesagten erweist es sich als verhältnismässig und angezeigt, Zuschaue- rinnen und Zuschauer – mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden (dazu sogleich E. 5.3.2) – zur Wahrung der Schutzanliegen der Beschwerdeführerin von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 aus- zuschliessen. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO können sich die beiden Beschuldigten und das Opfer indes je von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen. 5.3.2 Mit Blick auf den Eventual-, den Subeventual- sowie den Subsubeventualantrag der Beschwerdeführerin ist in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, in welchem Umfang die akkreditierten Medienschaffenden zur Hauptverhandlung zuzulassen sind und ob es sich rechtfertigt, ihnen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO Auflagen zu erteilen. Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Medien mit der angefochtenen Verfü- gung bereits von der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurden (Ziff. 6 des Dispositivs [erster Abschnitt]). Darüber hinaus wurde die Beschwerdefüh- rerin mit der angefochtenen Verfügung von der weiteren Teilnahme an der Verhand- lung nach der Einvernahme dispensiert (Ziff. 6 des Dispositivs [dritter Abschnitt]), wodurch sich die vom Strafverfahren bzw. der bevorstehenden Hauptverhandlung ausgehende Belastung reduziert. Zumal der angeklagte Sachverhalt – wie erwähnt (E. 5.1) – nicht nur das Sexualleben der Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Fa- milienleben, ihre Freizeit und Sportaktivtäten sowie ihre Zukunftsgestaltung betrifft und ihre Schutzanliegen besonders hoch zu gewichten sind, rechtfertigt es sich, den akkreditierten Medienvertretern zusätzlich zu ihren Standespflichten und den gesetz- lich statuierten Pflichten – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO eine Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB aufzuerlegen. Mit anderen Worten sind in der Berichterstattung sämt- 12 liche Hinweise zu unterlassen, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerde- führerin zulassen und zu einer Sekundärviktimisierung führen könnten. Nicht zu nen- nen sind konkret die Namen der Verfahrensbeteiligten, der Wohnort des Opfers und seiner Familie, geografische Angaben zu den angeblichen Deliktorten, der I.________ (Sport), der J.________ (Sportclub) und die O.________ der Beschwer- deführerin. Demgegenüber dürfen Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin zum mutmasslichen Deliktzeitpunkt, zum Sexualleben, zur Schwangerschaft und zum Schwangerschaftsabbruch gemacht werden, soweit diese für das Verständnis rele- vant sind. Gleich verhält es sich hinsichtlich der familiären Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2. Soweit die politische Funktion der Be- schuldigten 2 Gegenstand der Berichterstattung ist, ist eine neutrale Formulierung (z.B. Politikerin oder hohe Beamte) zu wählen. Was den Beschuldigten 1 anbelangt, sind Hinweise auf den I.________ (Sport) zu vermeiden. Angesichts des Umstandes, dass den akkreditierten Medienvertreterinnen und Me- dienvertretern eine Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung aufzuerlegen ist, er- weisen sich weitergehende Teilnahmebeschränkungen als der Ausschluss von der Befragung der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Schutzanliegen nicht als not- wendig. 5.3.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin teilweise gut- zuheissen. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird – soweit ange- fochten – aufgehoben bzw. dahingehend angepasst, als dass das Publikum mit Aus- nahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Ur- teilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 auszuschliessen ist. Die akkreditierten Medienschaffenden sind einzig während der Einvernahme der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Was die den akkreditierten Medienschaffenden aufzuerlegende Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz im Falle einer Rück- weisung nur im Rahmen von Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO Weisungen erteilen kann. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Entsprechend wird die Sache zur Weiter- führung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens angepasst. Weitergehend wird Antrag 2 abgewiesen. 5.4 Wenn im Zusammenhang mit der Frage nach der Öffentlichkeit des Strafverfahrens PEN 24 273 weiter zusammengefasst beantragt wird, das Regionalgericht sei be- züglich der Orientierung der Öffentlichkeit im Bedarfsfalle (Art. 70 Abs. 4 StPO) an- zuweisen, das Rubrum, das Dispositiv sowie auch die Begründung so weit wie mög- lich zu anonymisieren und auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht zu hinterlegen sowie sämtliche Hinweise zu vermeiden, die Rückschlüsse auf die Person des Opfers zu- lassen und das Sexualleben betreffen (Antrag 3), ist festzuhalten, dass Art. 70 Abs. 4 StPO dem Wortlaut nach dann Anwendung findet, wenn die Öffentlichkeit ausge- schlossen wurde. Verlangt wird, dass das Urteil bei einer nichtöffentlichen Hauptver- handlung in einer öffentlichen Verhandlung eröffnet wird. Alternativ verpflichtet Abs. 4 das Gericht dazu, die Öffentlichkeit «in anderer geeigneter Weise» zu orien- tieren. Die Lehre denkt dabei beispielsweise an die Auflage des allenfalls anonymi- sierten und gekürzten Urteils zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei oder an die 13 Abgabe des ganzen Urteils nur an die akkreditierten Medienschaffenden (SA- XER/SANTSCHI KALLAY/TURNHEER, a.a.O., N. 26 zu Art. 70 StPO; vgl. auch TRAUB, in: SHK Stämpfli Handkommentar, Opferrecht, 3. Aufl. 2020, Rz. 17 f. zu Art. 70 StPO). Im vorliegenden Fall wird die Öffentlichkeit nur teilweise ausgeschlossen. Akkredi- tierte Medienschaffende sind mit Ausnahme der Befragung der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung zugelassen. Antrag 3 ist somit abzuwei- sen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sei anzuweisen, den Namen «L.________ (Familienname von C und E)» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG zur Nennung nicht freizugeben (An- trag 4), ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung des Antrags 2 bzw. in E. 5.3.2 zum Schluss gekommen ist, dass die Namen der Verfahrensbeteiligten, also auch der Name «L.________ (Familienname von C und E)», von der Anonymisierungspflicht mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB mit- umfasst sind. Eine weitergehende Prüfung des vierten Antrags drängt sich daher nicht auf. 6. 6.1 Schliesslich wird beantragt, der vorliegende Beschwerdeentscheid sei nicht öffent- lich zu publizieren. Eventualiter seien bei der Publikation des Beschlusses jedwelche Hinweise auf die Person des Opfers und dessen Sexualleben, namentlich solche auf das heutige und damalige Alter des Opfers, die Schwangerschaft bzw. den Schwan- gerschaftsabbruch, den Wohnort, die angeblichen Deliktsorte, die familiäre Verbin- dung zwischen dem Opfer und C.________, den I.________ (Sport), den J.________ (Sportclub), die O.________ allgemein, die politische Funktion der Be- schuldigten 2 sowie die Eigenschaft des Beschuldigten 1, wonach dieser als K.________ (Trainer) für das Opfer engagiert worden sei, zu anonymisieren (An- trag 6). 6.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IR ZSG informiert das Obergericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts wer- den grundsätzlich in anonymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht (Art. 12 Abs. 1 IR ZSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 IR ZSG). Gemäss Art. 10a IR ZSG erlässt das Obergericht ein Publikationskonzept zur Entscheidda- tenbank, das insbesondere festlegt, welche Entscheide zu veröffentlichen sind (Bst. a), in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind (Bst. b) und nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt (Bst. c). Gemäss dem Publikationskonzept des Obergerichts des Kantons Bern in der Fassung vom 21. Dezember 2016 (nachfolgend: Publikationskonzept) werden mit Ausnahme von Nichteintretensentscheiden, Rückzügen, Entscheiden über die Gegenstandslosig- keit und Kostenerlassen – soweit die vorerwähnten Entscheide nicht aus einem be- sonderen Grund publikationswürdig sind – ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen und eingereichte Beschwerden mit dem vollständigen Text inkl. Rubrum in der elek- tronischen Entscheidsammlung publiziert (vgl. Ziff. 4 des Publikationskonzepts). Bei der Anonymisierung ist soweit möglich sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität von Personen gemacht werden können. Dabei ist schon bei der Redak- 14 tion der Entscheide darauf zu achten, dass sie einfach anonymisiert werden können. Das Publikationskonzept umschreibt weiter, welche Daten zu anonymisieren sind (vgl. a.a.O., Ziff. 5.2 und 5.3). 6.3 Der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung zu den Vorgaben im Publikationskonzept festzuhalten, dass bei der Publikation des vorliegenden Beschlusses wie bei der Me- dienberichterstattung (E. 5.5.1 hiervor) darauf zu achten sein wird, dass auch bei der Publikation des vorliegenden Beschlusses keine Hinweise an die Öffentlichkeit ge- langen, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zulassen und zu einer Sekundärviktimisierung führen könnten. Des Weiteren wird dieser ausnahms- weise erst nach Rechtskraft in der elektronischen Entscheiddatenbank aufgeschal- tet. Weitergehend wird der Antrag abgewiesen. 7. 7.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal die Zuschaue- rinnen und Zuschauer mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen werden, dringt die Be- schwerdeführerin in der Hauptsache ca. zur Hälfte durch. Die Entscheide über die weiteren Anträge rechtfertigen keine andere Kostenverteilung. Die Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden somit zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, wird vom Kanton Bern getragen. 7.2 7.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt F.________, macht mit Honorarnote vom 2. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 2'087.65 (CHF 1'875.00 zzgl. Auslagen von CHF 56.25 und MWST von CHF 156.40) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 12.4), hat die Beschwerdeführerin An- spruch auf die hälftige Entschädigung ihrer Aufwendungen, ausmachend CHF 1'043.85 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird mit den ihr (teil- weise) auferlegten Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern auszurich- tende Entschädigung reduziert sich daher auf CHF 43.85 (inkl. Auslagen und MWST). 7.2.2 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 6 der Verfügung des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 22. August 2025 (PEN 24 273) wird – soweit angefochten – aufgehoben und dahingehend angepasst, dass das Publikum mit Ausnahme der akkre- ditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 ausgeschlossen wird. Die akkreditierten Medienschaffen- den werden einzig während der Einvernahme der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Abschnitt 1 von Ziff. 5 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Au- gust 2025 (PEN 24 273) wird von Amtes wegen dahingehend angepasst, als das Publi- kum mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden von der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung im Strafverfahren PEN 24 273 ausgeschlossen wird. Die ak- kreditierten Medienschaffenden werden einzig während der Einvernahme der Be- schwerdeführerin ausgeschlossen. 3. Bei der Anonymisierung des vorliegenden Beschlusses werden zusätzlich zum Publi- kationskonzept des Obergerichts des Kantons Bern in der Fassung vom 21. Dezember 2016 die im vorliegenden Beschluss ausgearbeiteten Beschränkungen beachtet. Kon- krete Hinweise, die Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zulassen und zu einer Sekundärviktimisierung führen könnten, werden unterlassen. Der vorliegende Beschluss wird erst nach Rechtskraft in der elektronischen Entscheiddatenbank aufge- schaltet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die an- dere Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, wird vom Kanton Bern getragen. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von CHF 1'043.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den ihr hälftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verrechnet, so dass sich die ihr auszurichtende Entschädigung auf CHF 43.85 reduziert. 6. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern – Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________ (BM 23 3796 – per Kurier) Bern, 6. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17