15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner 2 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Kosten der Ausstandsverfahrens, bestimmt je auf CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.