14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Ausstandsverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 14.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.