56 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit beim Gesuchsgegner 1 und Gesuchsgegner 2 zu begründen vermögen. Wäre das Ausstandsgesuch nicht gegenstandslos geworden, wäre es als in der Sache unbegründet abzuweisen gewesen. 13. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Ausstandsgesuche sind gegenstandslos geworden.