Dieses hat über das Gesuch um neue Beurteilung zu entscheiden und fällt auch ein neues Urteil (SCHEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 4 zu Art. 369). Es ist entsprechend also mit dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken (BGE 148 IV 137, E. 5.5; vgl. BGE 121 IV 340). Das gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Ein anderer Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.