Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber die Frage, ob das Gericht durch die Ausfällung des Abwesenheitsurteils für die neue Beurteilung nicht bereits den Anschein der Befangenheit erweckt, in Art. 368 und 369 StPO verneint. Das Gesuch um Neubeurteilung ist beim seinerzeit urteilenden Gericht einzureichen. Dieses hat über das Gesuch um neue Beurteilung zu entscheiden und fällt auch ein neues Urteil (SCHEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 4 zu Art. 369).