In seinen Schlussbemerkungen stellt der Beschwerdeführer fest, dass gegen die Beurteilung durch einen neuen Spruchkörper seitens des Gesuchsgegners 1 nichts eingewendet worden sei. Zudem behaupte der Gesuchsgegner 2, urlaubsbedingt bis Februar 2026 wegen einer Vertretung nicht mehr für das Verfahren zuständig zu sein. 12.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber die Frage, ob das Gericht durch die Ausfällung des Abwesenheitsurteils für die neue Beurteilung nicht bereits den Anschein der Befangenheit erweckt, in Art. 368 und 369 StPO verneint.