14 Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 geht hervor, dass er keinen Ausstandsgrund sieht und seines Erachtens das Abwesenheitsverfahren gerechtfertigt gewesen sei. Der Gesuchsgegner 2 hat keine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingereicht, was beim vorliegenden Verfahrensausgang jedoch nicht schadet. In seinen Schlussbemerkungen stellt der Beschwerdeführer fest, dass gegen die Beurteilung durch einen neuen Spruchkörper seitens des Gesuchsgegners 1 nichts eingewendet worden sei.