12. 12.1 Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die neue Hauptverhandlung vor einer neuen Besetzung des Spruchkörpers durchzuführen sei. Da das Regionalgericht das Gesuch um Neubeurteilung zu Recht abgewiesen hat, sind die Ausstandsgesuche gegen den Gesuchsgegner 1 und den Gesuchsgegner 2 gegenstandslos. 12.2 In der Sache ist damit mithin nicht mehr zu entscheiden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses ist es dennoch von Bedeutung, wie zu entscheiden gewesen wäre.