11. Der Beschwerdeführer wurde somit einerseits korrekt vorgeladen und andererseits stellte das Regionalgericht zu Recht fest, dass er den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Neubeurteilung wurde damit zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.