Selbst wenn er nun geltend machen will, dass das Gesuch vom 21. Mai 2025 für beide Verhandlungen gelten sollte, gilt auch hier – wie bereits für die Verhandlung vom 12. Juni 2025 –, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Hauptverhandlung wie angesetzt und durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer ist somit auch anlässlich der dritten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben.