10.4 Bezüglich der Abwesenheit bei der dritten angesetzten Hauptverhandlung vom 5. August 2025 ergibt sich aus den amtlichen Akten, dass der Beschwerdeführer keine neuerliche Terminverschiebung geltend gemacht hat (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Selbst wenn er nun geltend machen will, dass das Gesuch vom 21. Mai 2025 für beide Verhandlungen gelten sollte, gilt auch hier – wie bereits für die Verhandlung vom 12. Juni 2025 –, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Hauptverhandlung wie angesetzt und durchgeführt wird.