Das ist unzutreffend, selbst wenn der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht gestellt hat. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (BGE 146 II 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E: 5.5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2; 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1), hemmt das Gesuch um aufschiebende Wirkung den Fortgang des Verfahrens nicht, solange die aufschiebende Wirkung nicht explizit angeordnet wird. Der Beschwerdeführer musste also damit rechnen, dass die Verhandlung wie geplant stattfinden würde.