Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. April 2025 unentschuldigt von der Hauptverhandlung fernblieb. 10.3 Hinsichtlich der Abwesenheit von der zweiten angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die aufschiebende Wirkung und das noch laufende Verfahren vor Bundesgericht hätten es verunmöglicht, dass eine neue Verhandlung angesetzt wird. Das ist unzutreffend, selbst wenn der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht gestellt hat.