13 kein Fahrzeug führen sollte. Jedoch hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen; von F.________ (Ort) nach Bern bestehen (für eine Anreise) zumutbare Zugverbindungen. Zusätzlich ist dem Schreiben des Zahnarztes nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Eingriff zu entnehmen, vielmehr wird dort festgehalten, dass ein Zahn entfernt werden «müsste». Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. April 2025 unentschuldigt von der Hauptverhandlung fernblieb.