968 der amtlichen Akten PEN 21 1261), nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit. Dass ein Zeugnis, welches bloss eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, nicht ausreichend ist, ist dem rechtskundigen Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Zudem mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach einem Zahnarzteingriff