Wie jedoch sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhalten, hat der Beschwerdeführer diese Abwesenheitsgründe in keinem der drei Fälle ausreichend begründet. 10.2 Anlässlich der Abwesenheit bei der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass er im April/Mai 2025 den mündlichen Teil des deutschen Anwaltsexamens zu absolvieren hätte und sich danach von den ganzen Strapazen erholen müsse (pag. 918 der amtlichen Akten PEN 21 1261);