10. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Regionalgericht zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen ist. 10.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Gründe für sein Nichterscheinen geliefert hat, welche seine Abwesenheit bei den drei angesetzten Hauptverhandlungen erklären sollen. Wie jedoch sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhalten, hat der Beschwerdeführer diese Abwesenheitsgründe in keinem der drei Fälle ausreichend begründet.