9. Es bleibt zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen ist, da das Regionalgericht die Abweisung des Gesuchs um Neubeurteilung darauf stützt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Frage des unentschuldigten Fernbleibens nicht erst im Rahmen der Berufung abzuklären. Mit dem Gesuch um Neubeurteilung hat der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, nicht unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Das Regionalgericht hat sich in der angefochtenen Verfügung zu dieser Frage geäussert und dagegen argumentiert.