Der Umstand, dass er dies im Neubeurteilungsverfahren erstmalig geltend macht, ist von seiner Seite her treuwidrig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, sowie das Rechtsmissbrauchsverbot auch an alle «privaten» Verfahrensbeteiligten (BGE 143 IV 117, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.2.6; 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn die Partei – wie der Beschwerdeführer – mit den rechtlichen Gepflogenheiten vertraut ist.