12 8. Ergänzend ist festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer rechtskundig ist. Entsprechend hätte er den geltend gemachten Mangel der Vorladungen bereits in einem viel früheren Verfahrenszeitpunkt rügen können, falls er der Meinung war, dass diese formungültig sind. Der Umstand, dass er dies im Neubeurteilungsverfahren erstmalig geltend macht, ist von seiner Seite her treuwidrig.