Gemäss Art. 55 Abs. 2 StPO können die Gerichte Rechtshilfegesuche stellen – dass sie dies tun müssen, davon ist weder im Gesetz noch in der Lehre die Rede. Entsprechend war das Regionalgericht zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einzuvernehmen, solange dafür kein konkreter Anlass vorlag. 7.5 Der Beschwerdeführer wurde damit vom Regionalgericht in sämtlichen Fällen ordnungsgemäss vorgeladen.