Diesbezüglich ist auf die Verfügung des Regionalgerichts vom 29. April 2025 (pag. 982 ff. der amtlichen Akten PEN 21 1261) zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit war (und scheinbar auch nach wie vor ist), in die Schweiz zu reisen und am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen, weshalb es zu keinem Zeitpunkt notwendig erschien, eine rechtshilfeweise Einvernahme durchzuführen. Das Gericht sah sich zudem selbst in der Lage, die vorhandenen Unterlagen zu würdigen. Gemäss Art.