a StPO hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers geschlossen werden. Es geht hier einzig um eine Obliegenheitspflicht der Mitteilung an die Parteien wiederum mit dem Zweck, diesen rechtzeitig die Möglichkeit zu bieten, Befangenheitsanträge zu stellen (vgl. zum Ganzen ACHERMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 1 f. zu Art. 331 StPO). 7.3 Auch aus dem Umstand, dass der Gerichtsschreiber als Funktion auf der Vorladung als Solches erwähnt ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.