Mit anderen Worten erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil, wenn er ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtsschreiber erst anlässlich der Verhandlung stellen kann, was er nota bene zu keinem Zeitpunkt getan hat, obwohl er über die Einsetzung des zuständigen Gerichtsschreibers seit der Verfügung vom 3. Juni 2025 Bescheid wusste (pag. 1012 der amtlichen Akten PEN 21 1261). 7.2 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 331 Abs. 1 StPO kann nicht auf eine Gültigkeitsvorschrift von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers geschlossen werden.