Einzige Konsequenz eines gutgeheissenen Ausstandsgesuchs ist gemäss Art. 60 StPO, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies von der Partei innert fünf Tagen verlangt wird. Mit anderen Worten erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil, wenn er ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtsschreiber erst anlässlich der Verhandlung stellen kann, was er nota bene zu keinem Zeitpunkt getan hat, obwohl er über die Einsetzung des zuständigen Gerichtsschreibers seit der Verfügung vom 3. Juni 2025 Bescheid wusste (pag.