ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus. Einzige Konsequenz eines gutgeheissenen Ausstandsgesuchs ist gemäss Art. 60 StPO, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies von der Partei innert fünf Tagen verlangt wird.